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GRAF BRÜHL Online-Magazin

Regress­ver­zichts­ab­kommen von Feuer­ver­si­che­rern ab Januar 2018 aufgehoben

Feuer­alarm gellt durch die Straßen. Dunkle Rauch­wolken steigen auf. Flammen schlagen aus dem Dach. Ein Haus brennt. Die Feuer­wehr ist vor Ort, kümmert sich um die Bewohner und hält die Flammen mit Wasser­schläu­chen in Schach. Mit gespannter Aufmerk­sam­keit verfolgen sie die Entwick­lung des Brandes. Wichtig ist es jetzt, darauf zu achten, dass das Feuer nicht auf die Nach­bar­ge­bäude übergreift.

Wer ein Haus besitzt, ist gegen solch ein Unglück meist gut versi­chert. Hilf­reich war dabei jahre­lang das so genannte Regress­ver­zichts­ab­kommen. Wurden benach­barte Häuser mit in Brand gesetzt, war der Versi­che­rungs­nehmer dank dieses Abkom­mens vor Scha­dens­an­sprü­chen Dritter geschützt. Der Verband sämt­li­cher Feuer­ver­si­cherer hatte diese Eini­gung im Jahr 1961 erwirkt. Die beigetre­tenen Versi­cherer verzich­teten unent­gelt­lich auf Regress­an­sprüche bis zu einer Höhe von 600.000 Euro als oberste Grenze. Die Entschä­di­gungs­leis­tung des eigenen Feuer­schutzes sollte im Falle eines Brandes gewähr­leisten, dass der Versi­cherte seine wirt­schaft­liche Exis­tenz fort­führen kann.

Ab 1. Januar 2018 sind Haus­be­sitzer nicht mehr umfas­send versichert

Dieses Abkommen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufge­hoben. Ab nächstem Jahr sind Haus­be­sitzer nicht mehr umfas­send gegen Feuer und Brand versi­chert, sofern das Feuer auf ein Nach­bar­ge­bäude über­greift. Es tut demnach drin­gend Not, die eigene Haft­pflicht­ver­si­che­rung über­prüfen zu lassen.

Der Gesamt­ver­band der Deut­schen Versi­che­rungs­wirt­schaft e.V. (GDV) empfiehlt, sich umge­hend an seine Versi­che­rungs­an­stalt oder das entspre­chende Makler­büro zu wenden. Sofern für das Gebäude eine Haus- und Grund­be­sitzer Haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht, sind keine nega­tiven Auswir­kungen auf die bestehenden Versicherungen oder Deckungs­lü­cken zu befürchten. Wesent­lich wäre, die Bera­tung zum Anlass zu nehmen, die Höhe der Haft­pflicht-Versi­che­rungs­summen zu über­prüfen und gege­be­nen­falls anzu­heben. Eine Versi­che­rungs­summe, bei Haft­pflicht spricht man auch von Deckungs­summe, in Höhe von zehn Millionen Euro für Personen- und Sach­schäden ist heute eigent­lich Standard.

GRAF BRÜHL Versicherungs­makler Frank­furt ist seit 23 Jahren einer der führenden Versicherungs­makler für Gewerbe-Gebäude­versicherungen und Gewer­be­ver­si­che­rungen für den produ­zie­renden Mittel­stand und bietet in dieser Ange­le­gen­heit entspre­chende Hilfe und Unterstützung.

Aufge­hoben wurde das Abkommen, weil sich die Möglich­keiten in der Haft­pflicht­ver­si­che­rung in den letzten Jahr­zehnten deut­lich verbes­sert haben. Im Vergleich zu den Sech­zi­ger­jahren besteht heute die Option, sein Haus durch Versi­che­rung zu schützen, die dem Risiko entschieden präziser entspre­chen. Damit entfällt der ursprüng­liche Grund für das Regress­ver­zichts­ab­kommen. Früher war eine risi­ko­ge­rechte Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit ausrei­chenden Deckungs­summen in vielen Fällen schwer zu realisieren.

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